C&S Office Plus e.K.
Ihr freundlicher Büroservice und Telefonservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen von C&S Office Plus e.K.

 

Folgende Bedingungen gelten im Zusammenhang mit jedem Büro-, Service- oder sonstigem Vertrag der mit C&S Office Plus e.K., Bernhilde Luft geschlossen worden ist.

Sie gelten durch Unterschrift auf dem  Vertrag als vereinbart.


§ 1 Geltung / Leistungsumfang

1. C&S erbringt für den Kunden Büro- und/oder Serviceleistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages, dessen Vereinbarungen und Konditionen nebst den in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen gelten. Höhere Gewalt oder durch technische Missstände verursachte Störungen sind hiervon ausgenommen.


§ 2 Rechte und Pflichten Büromietvertrag und Nutzung des Tagungsbüro und Konferenzraum

1. Während der Nutzung und bei Rückgabe der Büroräume, der Möbel, Schlüssel, Zugangskarten, technischen Einrichtungen sowie der Allgemeinflächen, die  außerhalb des angemieteten Büroraumes in Anspruch genommen werden, setzt C&S ordnungs- und sachgemäße Benutzung voraus. Der Kunde haftet für Beschädigungen und Verluste, die während der Mietzeit durch ihn verursacht worden sind. Bei Vertragende ist der Kunde verpflichtet, die angemieteten Büroräume in den gleichen Zustand zu versetzen, wie bei Vertragsbeginn. Der Kunde kommt für die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf, dazu gehören u.a. Malerarbeiten und Reinigung des Teppichbodens. Werden diese Arbeiten nicht vom Kunden beauftragt, so ist C&S berechtigt ein Unternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen und die Kosten mit der Kaution zu verrechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle für seinen Betrieb und die von ihm genutzten Flächen erforderlichen Versicherungen, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen sowie diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf seine Kosten aufrechtzuerhalten und deren Bestand der Vermieterin auf Verlangen nachzuweisen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Leistungen von C&S, zu denen er C&S  beauftragt hat, auch wenn sie über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus gehen sollten, ohne vorherige Auftragsbestätigung anzuerkennen.


§ 3 Werbung am/im Objekt

1. Alle Werbemaßnahmen sind vor in Krafttreten mit C&S abzustimmen. Es sind die vorhandenen Sammelschildanlagen von C&S zu nutzen. Die daraus entstehenden Kosten werden anteilig vom Kunden getragen.

2. Anderweitige Werbe-/Hinweisschilder dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung von C&S angebracht werden.


§ 4 Betreten der Mieträume durch C&S

C&S ist berechtigt die angemieteten Büroräume zwecks Reinigung, zur Prüfung ihres Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen zu betreten. Ist das Mietverhältnis vom Kunden fristgerecht gekündigt, so ist C&S berechtigt die angemieteten Büroräume zusammen mit Mietinteressenten während der Geschäftszeit betreten, auch wenn C&S das Betreten nicht rechtzeitig ankündigen konnte, da der Interessent unverhofft bei C&S einen Büroraum anfragt.


§ 5 Vertragsdauer/Kündigungen/Räumung der angemieteten Büros

1. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und C&S unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zugegangen sein.

2. Sollte der Kunde die angemieteten Büroräume bei Beendigung der Mietzeit, bei Kündigung oder bei fristloser Kündigung nicht termingerecht räumen, so verpflichtet er sich an C&S eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des vertraglich zu zahlenden, monatlichen Mietpreis zu leisten. Der monatliche Mietpreis ist für jeden angefangenen Monat in voller Höhe an C&S zu leisten.

3. Büro- und Serviceverträge können von C&S aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Nachstehende Gründe für eine fristlose Kündigung kommen in Betracht:

·        Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen,

·        nicht geleistete Kautionszahlung,

·        Verstöße gegen die Hausordnung,

·        vertragswidrige Nutzung der Büroräume,

·        unbefugte Überlassung der angemieteten Büroräume und Einrichtungen an Dritte, sitten-, straf- oder ordnungswidriger Geschäftsgegenstand oder Verhalten des Vertragspartners innerhalb des Mietobjektes,

·        grobe Verletzung vertraglicher Treue- und Nebenpflichten und vergleichbare Vertragsverletzungen.

4. C&S hat das Recht zur fristlosen Kündigung auch dann, wenn über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet wird oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt wird.

5. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Kunde innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Kündigung den vermieteten Büroraum zu räumen. Danach ist C&S berechtigt, den Büroraum unverzüglich zu räumen, um anderweitig nutzen zu können. Die Kosten der Räumung gehen zu Lasten des Kunden.

6. C&S ist im Falle einer fristlosen Kündigung berechtigt, dem Kunden den Zutritt zur Büroanlage und den vertragsgegenständlichen Büroräumen zu untersagen, den Zutritt über Karte oder Codesystem zu sperren. Ein Betreten zum Abwickeln der Räumung des Büros wird nur in Gegenwart von Mitarbeitern von C&S erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vermieterpfandrecht finden Anwendung, sofern sich Gegenstände im Büro befinden, die gepfändet werden dürfen. Diese Bestimmungen gelten auch für fristgerechte Kündigungen nach Ablauf der Kündigungsfrist entsprechend.

7. Im Falle der fristlosen Kündigung durch C&S werden die für die gesamte Laufzeit des Vertrages noch ausstehenden monatlichen Vergütungen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar.

 

§ 6 Aufrechnung

1. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann die aus den mit ihm abgeschlossenen Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten, übertragen noch verpfänden.

 

§ 7 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitarbeiter, Lieferanten und Handwerker schuldhaft verursacht worden sind. Verursachte Schäden sind C&S unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeige verursachten weiteren Schäden haftet der Kunde.

 

§8 Haftung von C&S

1.   C&S haftet nur für die Schäden, die der Kunde durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von C&S erleidet. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. C&S haftet nicht für:
Unterbrechungen der vereinbarten Leistungen infolge außergewöhnlicher Umstände wie z.B. Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, hierauf beruhende Betriebsunterbrechungen.

2.   Übermittlungsfehler aufgrund von Missverständnissen zwischen Personen, die Informationen geben oder empfangen in Bezug auf den Inhalt dieser Informationen.

3.   Jegliche Verzögerung bei der Übermittlung von Mitteilungen infolge des Verschuldens der Post oder sonstiger Übermittlungsstellen, auf die C&S keinen Einfluss hat. Der Kunde ist verpflichtet, einen Schaden, für den er C&S ersatzpflichtig machen will, C&S unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.


§ 9 Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Betriebes

Änderungen im Handelsregister, der Gewerbeanmeldung, den Vertretungsverhältnissen oder in anderen, für die Vertragsverhältnisse wichtige Zusammenhänge, hat der Kunde C&S unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Kunde die Rechtsform seines Unternehmens von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, so bleibt davon die persönliche Haftung des Kunden für sämtliche Pflichten aus dem Vertrag unberührt. Es ist eine Zusatzvereinbarung zu treffen, nach der die Kapitalgesellschaft in den bestehenden Vertrag auf Kundenseite eintritt. Bei der Veräußerung des Betriebs des Kunden oder eines Teiles davon bedarf es, wegen des Überganges dieses Vertrages auf den Rechtsnachfolger, einer vorherigen Vereinbarung mit C&S. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. Ohne eine Übergangsvereinbarung bleibt die persönliche Haftung des Kunden bestehen.

 

§ 10 Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind ungültig, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Zusatzvereinbarungen und Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn C&S diese schriftlich bestätigt hat. Sollte eine der Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung tritt eine neue wirksame Regelung, die den Vertragspartner im beidseitigen Einverständnis am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.

 

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie für die Frage des Bestehens dieses Vertrages ist Köln, der Geschäftssitz von C&S. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland